Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind keine Presseanfragen, sondern Ausdruck eines gesetzlichen Anspruchs auf Einblick in Unterlagen bei der angefragten Behörde. Solche Auskünfte sind in Deutschland geregelt in den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG). Das aber hindert manche der staatlichen Stellen nicht, IFG-Anfragen nach Dokumenten mit ein paar Sätzen oder Verweisen auf Pressemeldungen zu beantworten. In diesem Fall antwortete uns das Heimat- und Innenministerium (BMI) auf eine IFG-Anfrage nach Unterlagen zum Berliner Bahnhof Südkreuz.
Am Südkreuz wird seit Monaten mit speziellen Videokameras gefilmt. Mit den daraus gewonnenen Daten testen die Behörden die biometrische Personenerkennung an der Rolltreppe, in der Bahnhofshalle und am Bahnhofseingang. Zu vielen technischen Aspekten sind die öffentlichen Auskünfte bisher dürr. Trotzdem veranschlagte das Ministerium zunächst für die angeforderten Dokumente eine Gebührensumme von 120 Euro. Es drängt sich der Verdacht auf, dass diese hohe kalkulierte Summe Antragsteller nur abschrecken soll, denn am Ende betrugen die Gebühren null Euro – passend zum Inhalt der Auskunft.
Es ging konkret in der IFG-Anfrage um die „Zwischenergebnisse Südkreuz-Test“, also um die Messungen und statistischen Werte, die der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière bei einem Besuch am Bahnhof Südkreuz zwar öffentlichkeitswirksam, aber wenig detailgetreu der Presse mitteilte. Wir fragten insgesamt folgende Informationen an:
1. die im BMI vorliegenden statistischen Zwischenergebnisse zum Test der Gesichtserkennungssysteme am Bahnhof Berlin Südkreuz,
2. vorläufiger Zwischenbericht des Bundespolizeipräsidiums […],
3. Unterlagen zur Markterkundung im Rahmen des zweiten Südkreuz-Teilprojektes (Testphase 2), mit Ausschreibungsunterlagen […],
4. im BMI vorliegende Unterlagen zu Software-Einstellungen und ‑Messungen der Gesichtserkennungssysteme,
5. datenschutzrechtliche Rahmenvorgaben für das erste sowie das zweite Südkreuz-Teilprojekt,
6. Unterlagen zu den eingestellten Falschakzeptanzraten in den Softwareprodukten der Gesichtserkennungssysteme.
Herausgegeben wurden jedoch keine Dokumente aus dem Ministerium, lediglich einige allgemeine Auskünfte.
Verweigerung der Auskünfte
Wir haben nun die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) um eine rechtliche Bewertung der Antwort des Heimat- und Innenministeriums gebeten. Denn ob die Fragen zu Recht auf diese knappe Weise vom BMI bearbeitet wurden, erscheint fraglich. Auf unseren Wunsch nach Einsicht in Unterlagen erhielten wir nämlich nur eine zweiseitige Einwilligungserklärung für die freiwilligen Teilnehmer, die beim Südkreuz-Test mitmachen. Alle weiteren Anfragen nach Unterlagen zu statistischen Zwischenergebnissen, zu Software-Einstellungen der Biometriesysteme, zu den Messwerten der Software der Gesichtserkennungssysteme oder nach Falschakzeptanzraten wurden nicht beauskunftet.
Das BMI schickte lediglich einen Verweis auf eine frühere Presseerklärung (BMI-Mitteilung „Von enormem polizeilichen Nutzen“), in der die vagen Aussagen des Ministers beim Ortstermin zusammengefasst sind. Die Mitteilung enthält nicht die konkret gewünschten Unterlagen. Die jedoch wären wichtig, denn die Aussagekraft des Südkreuz-Tests ist umstritten, weil die Probanden nicht repräsentativ ausgewählt wurden, was die gemessenen, aber geheimen Fehler- oder Erkennungsraten verzerren könnte.
Dass vom Heimat- und Innenministerium keine Unterlagen herausgegeben werden, die konkrete Ergebnisse der Tests zeigen, haben wir daher bei der BfDI beanstandet. Denn wenn das BMI seit vielen Monaten Biometrie-Tests beauftragt, aber im Rahmen der gesetzlichen Informationsfreiheitsrechte keinerlei Unterlagen über die Einstellungen, die konkreten Messungen oder die Falschakzeptanzraten freigibt, drängt sich die Frage auf, ob das eigentlich rechtens ist.
Ein Grund für die Verweigerung der Auskünfte könnte der ebenfalls angefragte Zwischenbericht des Bundespolizeipräsidiums zum Südkreuz-Test sein. Dass es diesen Bericht gibt, steht außer Frage. Er ist nach Angaben des BMI jedoch Verschlusssache und kann nach nochmaliger Prüfung nicht herausgegeben werden. Warum aber der gesamte Bericht, in dem Messwerte und auch Fehlerraten der Biometriesysteme angegeben sein müssten, der Öffentlichkeit vorenthalten sein soll, wird inhaltlich nicht näher begründet. Insbesondere die technischen Ergebnisse der Software sollten gerade kein Geheimnis bleiben, wollte man sich ein ehrliches Bild machen, ob diese Technik flächendeckend auf die Bevölkerung losgelassen werden kann. Das nämlich hatte der damalige Bundesinnenminister bereits angedroht. Dabei besonders widersinnig: Der Abschlussbericht am Ende des Tests soll nach Angaben des BMI veröffentlicht werden.
Wir werden natürlich berichten, wenn die BfDI eine rechtliche Bewertung vorgenommen hat.

Die Deutsche Bahn übernimmt
Für den Südkreuz-Test sind also weiterhin keine konkreten Erkennungsraten oder Software-Messungen bekannt, um einen Erfolg oder Misserfolg des Piloten zur automatisierten Gesichtserkennung beurteilen zu können. Weil aber der Test in Südkreuz demnächst in eine zweite Phase gehen wird, haben wir im Rahmen der IFG-Anfrage auch nach Unterlagen zur Markterkundung für diese zweite Testphase und nach den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen gefragt. Die Auskunft war denkbar knapp: „Solche Unterlagen liegen im BMI nicht vor.“
Die zweite Phase soll das Erkennen von Gesichtern von Passanten mit Hilfe biometrischer Software um ein „intelligentes Videoanalysesystem für die Behandlung und Analyse verschiedener Gefahrenszenarien“ erweitern. Wird ein solches „Gefahrenszenario“ von der Software entdeckt, sollen Beobachter alarmiert werden.
In einer Antwort des BMI an den Abgeordneten der Linken Alexander Ulrich vom 9. April werden diese Pläne etwas präzisiert. Ulrich fragte, ob die Bundesregierung nunmehr Details zur zweiten Phase mitteilen könne. Welche Szenarien als Gefahr in Frage kommen, beschreibt das Ministerium mit einigen Beispielen. Man wolle abgestellte Gegenstände mit der Software erkennen. Als weitere Vorfälle soll detektiert werden, wenn jemand in bestimmte Bereiche eintritt („Perimeterschutz“), jemand im Bahnhof liegt oder sich Ansammlungen von Menschen bilden. Außerdem soll die Position von einzelnen Personen und Gegenständen per Software verfolgt werden. Sich unerkannt im Bahnhof zu bewegen, würde dadurch unmöglich werden.
Aus der BMI-Antwort wird deutlich, warum keine der von uns angefragten Unterlagen im Ministerium vorhanden sein dürften: Die Marktanfrage nach einer „Software zur Videoanalyse“ wurde von der Deutschen Bahn erst Ende März veröffentlicht. Bis zum 18. Mai können sich Bieter beteiligen. Entsprechend können noch keine Anbieter benannt werden.
Der Ball liegt nun also bei der Deutschen Bahn, nicht mehr im Ministerium. Was die für beide Testphasen erfragten datenschutzrechtlichen Rahmenvorgaben betrifft, antwortete das Ministerium nur mit allgemeinen Auskünften, nicht jedoch mit der Herausgabe von Unterlagen. Phase zwei des Piloten läge „in der Verantwortung der DB AG“, es könnten keine Angaben gemacht werden.
Vielleicht kann sich das Heimat- und Innenministerium nun quasi im Wege einer Flucht ins Privatrecht Auskünften nach dem Gesetz zur Informationsfreiheit entziehen. Doch die Deutsche Bahn gibt immerhin an, am Südkreuz-Projekt „zusammen mit einzelnen Sicherheitsbehörden“ beteiligt zu sein.
